Schützenbrüderschaft Vorsfelde von 1846 e.V.
Schiesssport betreiben und Schützentradition pflegen!

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S a t z u n g

der Schützenbrüderschaft Vorsfelde von 1846 e. V.
(in der Fassung vom 18.02.2007)

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein trägt den Namen Schützenbrüderschaft Vorsfelde von 1846 e. V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Wolfsburg - Ortsteil Vorsfelde. Der Verein ist Mitglied des zuständigen Kreis- und Landesverbandes und überdies Mitglied des Deutschen Schützenbundes e. V.


§ 2 (Zweck)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung durch Pflege des Schießsports als Leibesübung und des traditionellen deutschen Schützenwesens. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 (Mitgliedschaft)

Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand ein schriftlicher Antrag einzureichen. Die Entscheidung über diesen Antrag trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen dessen ablehnende Entscheidung steht dem Antragsteller schriftliche Beschwerde an die Generalversammlung zu.

Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.

Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte (Sportausweis). Das Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung und Beachtung der Satzung.


Der Verein führt:

a.    aktive Mitglieder über 18 Jahre
b.    jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre
c.    passive Mitglieder
d.    Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um das Schießwesen oder um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 5 (Rechte und Pflichten)

Die Mitglieder haben Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines gesicherten Schießbetriebes zu beachten.

Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist stimmberechtigt und für die im Verein zu besetzenden Ämter ab vollendetem 18. Lebensjahr wählbar.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.


§ 6 (Erlöschen der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a.    den Tod des Mitgliedes
b.    Austritt
c.    Auflösung
d.    Ausschluss

Der Austritt aus der Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss dem Vorstand vorher bis 10. November des laufenden Jahres schriftlich mitgeteilt werden. Sämtliche Verpflichtungen gegenüber der Schützenbrüderschaft müssen vorher eingelöst werden.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte gegenüber der Schützenbrüderschaft verloren. Ansprüche - gleich welcher Art - gegenüber der Schützenbrüderschaft können nicht mehr erhoben werden, es sei denn, sie sind vorher von der Schützenbrüderschaft anerkannt.

Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen:

a.    wenn eine Beitragszahlung trotz schriftlicher Aufforderung noch länger als 6 Monate ab Fälligkeitstermin nicht erfolgt ist,
b.    wenn die Satzung der Schützenbrüderschaft oder der Verbände gröblich verletzt wurde,
c.    wenn Vereinsbeschlüsse nicht beachtet wurden,
d.    bei grob fahrlässigem Verstoß gegen die Sportordnung des DSB oder die Ausschreibung der Schützenbrüderschaft oder des Verbandes,
e.    bei Schädigung des Ansehens der Schützenbrüderschaft oder des Schützenwesens.


Ausschlussgründe sind:

a.    rechtskräftige, gerichtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens oder ehrenrührigen Vergehens,
b.    vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß gegen die Satzung oder Sportordnung des DSB oder die Ausschreibung der Schützenbrüderschaft,
c.    Schädigung des Ansehens der Schützenbrüderschaft oder des Schützenwesens,
d.    grob unkameradschaftliches Verhalten oder sportliche Unfairness.

Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen mündlich oder schriftlich rechtliches Gehör zu gewähren. Macht er davon trotz schriftlicher Aufforderung bis zum gesetzten Termin keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne rechtliches Gehör getroffen werden.

Gegen den Ausschluss durch den Vorstand steht dem Betroffenen das Recht der Berufung zu. Die Berufung ist innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Ausschlussentscheidung beim Vorstand einzulegen. Die Berufung wird der Generalversammlung vorgelegt, diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.

Mit dem Ausschluss verliert der Ausgeschlossene alle Rechte, insbesondere auch das Recht zum Tragen von Auszeichnungen der Schützenbrüderschaft. Der Schützenpass ist einzuziehen.


§ 7 (Beiträge)


Der Jahresbeitrag ist bis zum 28.02. eines jeden Jahres fällig. Der Beitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt und beinhaltet die Beiträge für den Kreis-, Landes-, und Bundesverband sowie die Versicherungsbeiträge.

Der Beitrag wird durch Lastschrifteinzug erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen.


§ 8 (Vorstand)

Der Vorstand wird gebildet durch:

1.    das Präsidium, das geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist,
2.    den erweiterten Vorstand.

Das Präsidium besteht aus:

a.    dem Präsidenten
b.    dem 1. Schützenmeister
c.    dem 2. Schützenmeister
d.    dem Schatzmeister
e.    dem Schriftführer

Gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des Präsidiums gemeinsam.


Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a.    dem Sportwart
b.    dem Jugendwart
c.    der Damenleiterin
d.    dem Kommandeur
e.    den Schaffern
f.    dem Vorsitzenden des Festausschusses.

Die Anzahl der Schaffer bestimmt die Generalversammlung auf Vorschlag des Präsidiums. Das Präsidium kann ferner Beauftragte ernennen, die kein Vorstandsmitglied sind.

Das Präsidium und der erweiterte Vorstand werden von der Generalversammlung auf 3 Jahre gewählt.

Der Präsident beruft die Sitzung ein und leitet die Versammlungen. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen.

Alle Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 9 (Versammlung)

Der Präsident beruft zu Beginn des neuen Geschäftsjahres eine Generalversammlung ein. Die Einladung muss spätestens 2 Wochen vorher schriftlich an die Mitglieder ergehen. Die Verhandlungspunkte sind anzugeben.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte haben:

a.    Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr
b.    Entlastung des Präsidenten und seiner Mitarbeiter (Vorstand)
c.    etwa anfallende Wahlen und Wahl von 2 Kassenprüfern
d.    Entscheidungen, die der Generalversammlung obliegen
e.    Satzungsänderungen
f.    Verschiedenes.

Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich  beim geschäftsführenden Vorstand vorliegen.

Der Präsident kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn triftige Gründe vorliegen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.


§ 10 (Mitgliederversammlungen)

Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf monatlich oder in größeren Anständen mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss mindestens 8 Tage vorher erfolgen.


§ 11

(Wahlen und Abstimmungen bei der Generalversammlung bzw. außergewöhnlichen Mitgliederversammlung)

Bei Wahlen und sonstigen Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 3/4-Stimmmehrheit ist erforderlich bei:

1.    Änderung der Satzung
2.    Ausschluss eines Mitgliedes
3.    Auflösung oder Verschmelzung des Vereins mit einem anderen, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden.


§ 12 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die örtliche Gemeinde mit der Auflage, es ausschließlich für sportliche Zwecke zu verwenden.


Wolfsburg, 18.02.2007